Deutsch-Türkischer Unternehmerverein in der Europäischen Metropolregion Nürnberg e.V.
Avrupa Metropol Bölgesi Nürnberg Türk-Alman İşadamları Derneği
Satzung Stand 2014
Satzung errichtet am 17.7.1992
und geändert in den Jahren 1992, 1997,2001, 2011, 2012, 2013, 2014.
Vereinsregister 2570 Nürnberg.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Deutsch-Türkischer Unternehmerverein in der Europäischen Metropolregion Nürnberg“, mit dem Namenzusatz "eingetragener Verein" (e.V.) nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.
- Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die überparteiliche, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Förderung der deutsch-türkischen Beziehungen.
- Die überparteiliche, ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht: Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnung von Deutschen und Ausländern durch kulturelle oder informative Veranstaltungen, Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland.
- Beschlussfähigkeit
a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen und mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Absendung der Einladung zur Mitgliederversammlung stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist.
b) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
c) Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens zwei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
d) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
e) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen deutlichen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 4) zu enthalten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
- Mitglied des Vereins können auch juristische Personen werden.
- Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Erbengemeinschaft kann nicht als Mitglied aufgenommen werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch den ist nur durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Der Vorstand kann mit absoluter Mehrheit der Vorstandsmitglieder den in Ziffer 1. genannten Personen im Einzelfall die Ehrenmitgliedschaft antragen; die Mitgliederversammlung kann dies dagegen auf Antrag eines jeden stimmberechtigten Mitglieds mit 2/3-Mehrheit. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich für den Verein in ganz besonders herausragendem Maße um die Verwirklichung der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke verdient gemacht hat oder eine besonders herausragende Persönlichkeit des öffentlichen Lebens darstellt. Ehrenmitglieder haben nach Maßgabe der Satzung Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sein. Ehrenmitglieder sind von der Gebühren- bzw. Beitragspflicht befreit. Soweit in dieser Ziffer nichts Abweichendes geregelt ist, gelten dieselben Bestimmungen zum Eintritt, Austritt und Ausschluss wie bei den anderen Mitgliedern.
§ 4 a Ruhen der Mitgliedschaft
Bei einem Beitragsrückstand über sechs Monate ruhen die Rechte der Mitgliedschaft. Insbesondere besteht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Rechte leben mit Wirkung für die Zukunft wieder auf, sobald sämtlicher Beitragsrückstand ausgeglichen ist. Die nachfolgenden Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 5 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand hat seine Absicht dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung, in der über den Ausschluss entschieden wird, mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Vorstandsversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt gemacht werden.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss beim Vorstand binnen 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet auf Antrag endgültig die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.
§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Vierteljahresbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
- In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
- Der Anspruch des Vereins auf die nicht geleisteten Mitgliedsbeiträge bleibt erhalten.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dies gilt nicht für Studierende, solange sie an einer Universität oder einer Fachhochschule immatirkuliert sind (Mitgliedschaft ohne Aufnahmegebühr und ohne Mitgliedsbeitrag zur Förderung der Studierenden / der zukünftigen Fachkräfte und Unternehmer). Mit dem Studienabschluss oder -abbruch endet auch die Mitgliedschaft des / der Studierenden; es besteht das Recht, im Anschluss einen neuen Mitgliedsantrag zu den Bedingungen zu stellen, die für alle nicht studierenden Mitglieder gelten. Auch sonst haben Studierende das Recht, von Anfang an beitragszahlende und stimmberechtigte Mitglieder zu werden.
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich im Voraus zu zahlen.
- Über eine evtl. Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ein Anspruch auf die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen besteht nicht.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 10 und 11 der Satzung)
b) der Aufsichtsrat (§ 12 der Satzung)
c) die Mitgliederversammlung (§ 13 der Satzung)
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus fünf Hauptmitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Die Hauptmitglieder sind: Vorsitzender, der erste Stellvertreter des Vorsitzenden, der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassierer.
- Für die Wahl der fünfVorstände werden durch Mitgliederversammlung Kandidaten aufgestellt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen zu vergeben wie Hauptmitglieder des Vorstandes zu wählen sind. Für jeden Kandidaten darf nur eine Stimme vergeben werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Die zwei Gewählten, die mit ihren erreichten Stimmzahlen die Plätze 6 und 7 im Vorstand belegen, sind die Ersatzmitglieder. Die übrigen Vorstandsämter werden unter den 5 Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben, intern aufgeteilt.
- Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wird sein Amt durch die Ersatzmitglieder nach deren Rang übernommen.
- Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden mit einem Mitglied des Vorstandes gemeinsam. In finanziellen Angelegenheiten ist die Anwesenheit des Kassierers oder eines vom Kassierer zu bestimmenden Vorstandsmitgliedes zusätzlich erforderlich. Die Stellvertreter (1. und 2.) übernehmen bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben nach deren Rang.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
- Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Bei Beschlussfassung entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit der Vorstandmitglieder.
- Der Vorstand ist befugt, Arbeitsgruppen und Ausschüsse zu bilden, Geschäftsführer zu benennen und diesen bestimmte Aufgaben zu übertragen.
- Der Vorstand ist befugt, einen Beirat einzusetzen. Dieser hat die Aufgabe, den Vorstand in Sachfragen zu beraten. Näheres regelt eine durch den Vorstand zu beschließende Richtlinie. Die Mitgliederversammlung kann dazu Empfehlungen auszusprechen.
§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Für die Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 20.000,00 (in Worten: zwanzigtausend Euro)ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 12 Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat überwacht die Arbeit des Vorstandes nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist verpflichtet, einen Bericht über seine Tätigkeit bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen zu erstatten. Er besteht aus drei Hauptmitgliedern und einem Ersatzmitglied, die nicht dem Vorstand angehören. Für die Wahl gilt § 10 Ziffer 2 der Satzung entsprechend. Der Aufsichtsrat wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Aufsichtsrates im Amt.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Berufung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) jährlich mindestens ein Mal, möglichst in den ersten Monaten des Kalenderjahres.
b) außerordentlich, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt wird, oder durch den Vorstand jederzeit. - Form der Berufung:
a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per elektronischer Post (insbesondere per Email und Ladunsschrift in PDF-Format) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind zur Teilnahme an der Versammlung berechtigt, weshalb sie auch zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß zu laden sind; sie sind mangels Stimmrechts nicht berechtigt, im Rahmen der Beschlussfassungen mitzustimmen; im Übrigen besteht Möglichkeit zur Mitwirkung, insbesondere durch mündliche Beiträge.
b) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
c) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder an die letzte bekannte, die für die elektronische Post bestimmte Adresse. - Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Die Mitgliederversammlung hat über die in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkte zu verhandeln und entsprechende Beschlüsse zu fassen.
b) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, in dringenden Fällen durch Stimmenmehrheit weitere Gegenstände zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds auf die Tagesordnung zu setzen (Dringlichkeitsantrag). Dies gilt nicht für Beschlüsse mit entscheidender Bedeutung (insbesondere Wahl, Entlastung, Beitragsfestsetzung, Darlehensaufnahme, Satzungsänderung, Auflösung, Fusion).
c) Die Mitgliederversammlung prüft die Tätigkeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Gesetze sowie daraufhin, ob die Tätigkeit auch den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entspricht.
d) Die Mitgliederversammlung entscheidet:
d1) über die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Aufsichtsrates bzw. Vorstandes
d2) die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates
d3) die Wahl von Vorstand und Aufsichtsrat
d4) über die Änderung der Satzung
d5) über die eingebrachten Vorschläge
d6) Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung:
a) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählt diese mit einfacher Stimmenmehrheit den Versammlungsleiter, einen Beisitzer und einen Schriftführer.
b) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Die Vertretung eines stimmberechtigten Mitgliedes durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich. Ein Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten. Zum Nachweis der Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht der Versammlungsleitung bei Beginn vorzulegen.
c) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder.
d) Jede juristische Person hat nur eine Stimme.
e) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Sitzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
f) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) sowie zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei einer zweiten Mitgliederversammlung im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 3 ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. - Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse:
a) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
b) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
c) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vergl. § 13 Abs. 6 der Satzung) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Nürnberg zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.